§ 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
Stand: 25.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/21#abs-1 (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/21#abs-2 (2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Am Schluss der dienstlichen Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/21#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
Wird zitiert von 115 Entscheidungen zu § 21 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.05.2023 – 1 B 1223/22Beschwerdeschrift: Unschädlichkeit fehlerhafter Angaben zur angefochtenen Entscheidung bei sonst erkennbaren Umständen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VG Göttingen, 18.05.2026 – 3 A 108/25
- BVerwG, 01.03.2018 – 2 A 10/17Plausibilisierung der Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung; Begründung des GesamturteilsZitiert von 330
- BVerwG, 02.03.2017 – 2 C 21/16Gewährleistung der hinreichenden Tatsachengrundlage einer dienstlichen BeurteilungZitiert von 274
- BVerwG, 01.02.2024 – 2 A 1/23Tatsachenkenntnis des Erstbeurteilers durch Information des Fachvorgesetzten des zu BeurteilendenZitiert von 15
- BVerwG, 12.10.2023 – 2 A 7/22Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer RegelbeurteilungZitiert von 64
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.05.2026 – 1 B 448/26
- BVerwG, 23.04.2026 – 3 C 2.25Klage eines Tierschutzverbandes auf tierschutzrechtliches Einschreiten gegen einen Putenmastbetrieb
- OVG Niedersachsen, 20.04.2026 – 5 ME 120/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.07.2024 in Kraft
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 247)
BGBl. 2024 I Nr. 247
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.