§ 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
Stand: 25.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/21#abs-1 (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/21#abs-2 (2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Am Schluss der dienstlichen Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/21#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über